Fluchttreppe Vorschriften: Wie bauliche Maßnahmen die Anforderungen an Fluchtwege verändern

Der Fluchttreppe kommt – nicht nur bei mehrstöckigen Gebäuden – immer mehr Bedeutung zu. Dabei kann die Funktion unterschiedlich sein: Die Fluchttreppe kann als Feuertreppe, Rettungstreppe zum Abtransport verletzter Personen oder als beides fungieren. Der Gesetzgeber schreibt Fluchttreppen in vielen Gebäuden vor.

Was viele nicht wissen: Sobald Sie sich für eine bauliche Veränderung entscheiden, zum Beispiel zum Dachbodenausbau oder Anbau, kann eine außen angelegte Fluchttreppe notwendig werden.

Spätestens seit der Brandschutzverordnung von 2014, zu der auch die Fluchtwegeplanung gehört, sollten Fluchttreppen in das Brandschutzkonzept mit integriert werden. Während die Feuertreppe nur im Notfall benutzt werden darf, kann die Fluchttreppe immer genutzt werden. In den Bauordnungen der Bundesländer werden die Fluchttreppen auch als notwendige Treppen bezeichnet. Zu jedem Aufenthalts‐ oder auch Arbeitsraum muss demnach mindestens eine notwendige Treppe führen. Welche Anforderungen an diese notwendigen Treppen gestellt werden und wann eine außen liegende Fluchttreppe Vorschrift ist, erfahren Sie im Folgenden.

Wir geben Ihnen einen Überblick über Vorschriften, Anforderungen der Fluchttreppe sowie deren Gestaltungsmöglichkeiten.

Überblick: Das erfahren Sie hier:

  • Wann benötigen Sie eine Fluchttreppe?

  • Fluchttreppe: Generelle Anforderungen an notwendige Treppen

  • Fluchttreppe: Generelle Anforderungen an den Brandschutz

  • Fluchttreppen: Vorschriften und DIN 18065

Wann benötigen Sie eine Fluchttreppe?

Generell ist in Einfamilienhäusern die Fluchttreppe häufig durch die sogenannte „notwendige Treppe“ abgedeckt (dazu später mehr). Hier ist also häufig keine zusätzliche Treppe notwendig. Anders bei öffentlichen Einrichtungen, oder auch Gewerbegebäuden: hier sind außen anliegende Fluchttreppen häufig Pflicht.

Wichtig bei privat genutzten Häusern: Sobald Sie bauliche Änderungen am Gebäude vornehmen, können sich die Anforderungen an die Fluchtwege aufgrund des Brandschutzes vollkommen verändern. Da Sie hier eventuell Ihren Bestandsschutz am Gebäude verlieren, muss gegebenenfalls ein neues Brandschutzkonzept her.

Bei einem Anbau wird das zuständige Bauamt, gemeinsam mit der Feuerwehr, die Situation der Fluchtwege prüfen. Ist die bisherige „notwendige Treppe“ dann nicht zu erreichen, wird eine außen anliegende zusätzliche Fluchttreppe nötig. Wenn Sie danach keine Fluchttreppe anbringen, kann dies im Ernstfall einen Einfluss auf Ihren Versicherungsschutz oder Ihre Wohnraumnutzung haben.

Fluchttreppe: Generelle Anforderungen an notwendige Treppen

Generell unterscheidet das Bauordnungsrecht zwischen notwendigen und nicht notwendigen Treppen: Notwendige Treppen sind Treppen, die nach baurechtlichen Vorschriften vorhanden sein müssen. Dabei muss jedes Stockwerk über mindestens eine notwendige Treppe erreichbar sein. An notwendige Treppen werden besondere Anforderungen gestellt, wie beispielsweise die Nutzung im Brandfall. Nicht notwendige Treppen dagegen sind zusätzliche Treppen, an die weniger strenge Anforderungen gestellt werden.

Dabei sind – nach DIN 18065 Gebäudetreppen – die notwendigen Treppen Bestandteil des Rettungsweges. Dieser Rettungsweg ist zwingend erforderlich für das Verlassen nicht ebenerdiger Geschosse.

Die Landesbauordnungen der verschiedenen Bundesländer regeln die Anforderungen an Treppen hinsichtlich des Brandschutzes und der Fluchtwege. Diese sind immer abhängig von der Nutzung und der Größe der Immobilie sowie der Anzahl und des Zustandes der im Gebäude zu erwartenden Personen. Ausgenommen von diesen Regelungen sind jedoch die Haupttreppen in Ein‐ und auch Zweifamilienhäusern.

In Hochhäusern dagegen sind zwei getrennte Treppenräume mit einer Mindestlaufbreite von 1,25 Metern erforderlich.

Besondere Anforderungen werden an Gebäude gestellt, in denen sich Kinder oder Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit aufhalten: Für Krankenhäuser, Kindergärten oder auch Altenheime gelten daher besondere Sicherheitsvorschriften.

Laut der Bauordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen, gelten unter anderem folgende Verordnungen für notwendige Treppen in Gebäuden: (1)

  • grundsätzlich muss jedes Geschoss, das nicht ebenerdig liegt, und auch der Dachstuhl – wenn dieser genutzt wird – über mindestens eine notwendige Treppe zugänglich sein.
  • Als notwendige Treppen zu Hauptaufenthaltsräumen sind Leitern, einschiebbare Treppen oder Rolltreppen nicht zulässig. Einschiebbare Treppen oder Leitern sind nur dann zulässig, wenn diese nicht zu Aufenthaltsräumen führen und auch aus Brandschutzgründen keine Bedenken bestehen.
  • Notwendige Treppen müssen der Feuerwiderstandsklasse F90 entsprechen und aus Baustoffen hergestellt werden, die nicht brennbar sind. Bei Wohngebäuden mit geringer Höhe und nicht mehr als zwei Wohnungen ist dies nicht notwendig.
  • Sind Gebäude jedoch mehr als zwei Geschosse hoch, müssen notwendige Treppen in einem Zug zu allen anderen Geschossen führen und mit den Treppen zum Dachboden ebenfalls verbunden sein.
  • Die breite notwendiger Treppen und Treppenabsätze beträgt mindestens 1 Meter und bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen 0,8 Meter.
  • Dabei müssen die Treppen mindestens einen stabilen Handlauf aufweisen. Sind die Treppen breiter, können auch beidseitige Handläufe gefordert werden.
  • Jede Treppe muss an der freien Seite durch Geländer gesichert werden.
  • Liegen Fenster an der Treppe und unter der Geländerhöhe, müssen auch diese mit Geländern gesichert werden. Dies gilt nicht für Treppen innerhalb von Wohnungen.

Fluchttreppe: Generelle Anforderungen an den Brandschutz

Laut Bauordnung für das Land Nordrhein‐Westfalen (Stand 04.08.2018) gelten unter anderem die folgenden Vorschriften bezüglich Rettungswesen und Brandschutz für Gebäude:

Grundsätzlich müssen für jede Wohneinheit pro Geschoss – insofern diese nicht ebenerdig liegen – mit mindestens einem Aufenthaltsraum, zwei Rettungswege verfügbar sein. Dabei können die Rettungswege in einem Geschoss mit mehreren Wohnparteien über einen gemeinsamen Flur führen. Dieser Rettungsweg muss immer über eine notwendige Treppe führen (siehe Anforderungen an notwendige Treppen oben). Der zweite Rettungsweg ist etwas flexibler: Dieser kann beispielsweise eine mit Rettungsgeräten zu erreichende Stelle am Haus sein, aber auch eine zweite notwendige Treppe, also eine eigene Fluchttreppe.

Eine Ausnahme besteht: Wenn es im Haus einen sogenannten Sicherheitstreppenraum gibt – also einen gut erreichbaren Raum der Treppe in den kein Feuer und Rauch eindringen kann, ist kein zweiter Rettungsweg mehr nötig. (2)

Fluchttreppen: Vorschriften und DIN 18065

Bei Fluchttreppen sind einige Vorschriften zu beachten. Ist die Fluchttreppe eine notwendige Treppe, greift die DIN 18065.

Breite der Fluchttreppe

Die Breite der Fluchttreppe variiert, je nachdem wie viele Personen im Gefahrenfall die Treppe nutzen müssen. Hier eine Übersicht:

Bis 5 Personen = 85 cm Breite
Bis 20 Personen = 100 cm Breite
Bis 200 Personen = 120 cm Breite
Bis 300 Personen = 180 cm Breite
Bis 400 Personen = 240 cm Breite

Handläufe bei Fluchttreppen

Bei den Handläufen ist zu beachten, dass diese nicht unterbrochen sein sollten. Vielmehr ist es
entscheidend, dass die Handläufe über die kompletten Treppen führen.

 

Fluchttreppe und die Arbeitsstättenverordnung

Bei Treppen, die sich in Gewerben befinden, in denen sich Kunden aufhalten, gelten besondere Vorschriften: Hier sollte die Fluchttreppe für Kunden mindestens 2 Meter breit sein. Wenn die Fläche des Geschäfts allerdings kleiner als 500 Quadratmeter ist, dann genügt eine Fluchttreppe mit einer Breite von 1,25 Metern.

Fluchttreppe: Steigung und Auftrittstiefe

Das Schrittmaß ist das wichtigste Maß beim Treppenbau. Bei einem durchschnittlich großen Europäer beträgt das Schrittmaß 63 bis 65 cm. In der DIN 18065 im Punkt 6.1.2 wird die sogenannte Schrittmaßregel vorgegeben: „Das Steigungsverhältnis muss mithilfe der Schrittmaßregel geplant werden: 2 s (Steigung) + a (Auftritt) = Schrittmaß“. Hierbei wird berücksichtigt, dass sich die Schrittlänge beim Steigen verkürzt. Neben der Schrittmaßregel gibt zudem die Bequemlichkeitsregel eine angenehme Begehbarkeit von Treppen vor. Hier lautet die Formel: a (Auftritt) ‐ s (Steigung) = 12 cm. Die Sicherheitsregel regelt außerdem das Maß der Treppe: a (Auftritt) + s (Steigung) = 46cm.

Erfahren Sie noch mehr zur DIN 18065 in unserem Artikel.

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